Monatsinformation Januar 2025

Im neuen Jahr gibt es einige steuerliche Neuerungen, die besonders für Familien, Alleinerziehende und Unternehmer relevant sind. Hier eine Übersicht der wichtigsten Änderungen:

 

Kinderbetreuungskosten

Ab 2025 werden die steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten von bisher zwei Dritteln auf 80 % erhöht. Auch der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro.

 

Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die in der Lohnsteuerklasse II veranlagt sind, profitieren von einem Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4.260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihrem Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch auf noch verheiratete, jedoch bereits getrennt lebende Paare angewendet.

 

Dienstwagenbesteuerung

Die private Nutzung eines Firmenwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. 
Es bestehen Vorteile für Elektroautos, von denen einige bislang auch Hybridfahrzeuge betrafen. Ihre Einstufung wird nun verschärft. Der Bonus wird nur gewährt, wenn der Dienstwagen entweder einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder eine elektrische Reichweite von wenigstens 80 Kilometern aufweist. Nur die Hälfte des Bruttolistenpreises muss in diesem Fall als geldwerter Vorteil angesetzt werden, im Gegensatz zu den bisherigen 100 %. 
Bisher wurde eine niedrigere Grenze von 60 km Reichweite angenommen.

 

Kleinunternehmerregelung für Unternehmer im Inland und aus der EU

Ab 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten. 
Der Gesamtumsatz darf im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. 
Die 100.000 Euro stellen eine Obergrenze dar. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Ab 2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen, wenn sie hier Umsätze erzielen. Dies gilt umgekehrt auch für deutsche Kleinunternehmer, die im EU-Ausland tätig sind. Es wird jedoch verlangt, dass die Gesamtumsätze jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, um die Einhaltung der Umsatzgrenzen sicherzustellen.
 

E-Rechnungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind weiterhin von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. 
Dies vereinfacht die Bürokratie für viele kleinere Unternehmen.
 

Steuerfortentwicklungsgesetz

Im Dezember 2024 wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet, das wichtige Änderungen für das Veranlagungszeitraum 2025 bringt. Der Grundfreibetrag wird 2025 auf 12.096 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt auf 6.672 Euro. Mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro pro jeden Elternteil) ergibt sich ab 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von 9.540 Euro auf 9.600 Euro. Das Kindergeld wird auf 255 Euro pro Kind angehoben. Der Einkommenssteuertarif wird 2025 um 2,6 % verschoben.

 
 

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Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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