Monatsinformation Oktober 2024
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat angekündigt, dass ab November 2024 eine stufenweise Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ohne Antragstellung erfolgen wird.
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.
Auch in Zukunft wird es grundsätzlich die Möglichkeit geben bei der Übertragung von Betrieben durch Erbschaft oder Schenkung das begünstigte Vermögen zu 85% (fünf Jahre Behaltefrist) oder ggf. sogar zu 100% (sieben Jahre Behaltefrist) von der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu befreien.
Verschärft wurde aber die sogenannte Lohnsummenregelung. Bislang mussten Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten unabhängig von ihrer Größe nicht auf das Halten der Summe der zum Übertragungszeitpunkt gezahlten Löhne und Gehälter in den Folgejahren achten.
In Zukunft gilt jedoch:
Werden die Lohnsummen in den Jahren nach der Übertragung nicht erreicht kommt es rückwirkend zu einem Wegfall der zuvor gewährten Steuerbefreiung.
Die Änderungen sollen erstmals auf Erwerbe angewendet werden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat angekündigt, dass ab November 2024 eine stufenweise Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ohne Antragstellung erfolgen wird.
Für das Jahr 2024 ist geplant, den Grundfreibetrag der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro zu erhöhen. Die Bundesregierung hat dies in einem Gesetzentwurf vorgesehen.
Shahrom Nasulloev & Larysa Trishyna
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Wingert & Wingert
Karl-Marx-Str. 23/24
99974 Mühlhausen
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