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Bitte beachten Sie, dass Unternehmen die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben ab dem 1. Juli 2021 nur noch 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Aktuell beträgt die Erstattung noch 100%.

Wird Kurzarbeit nach dem 1. Juli 2021 erstmalig beantragt werden keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

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Am 09.10.2024 verabschiedete die Bundesregierung den vom Justizminister vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürokratie. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

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